Körperschaftsteuer auf Zypern: 15 % – Alles was Sie wissen müssen

📂 Steuerrecht 📅 Aktualisiert: März 2026 ⏱ Lesezeit: ca. 8 Min.

Mit einem einheitlichen Satz von 15 % gehört die Körperschaftsteuer auf Zypern zu den niedrigsten in der gesamten Europäischen Union. Für international tätige Unternehmer ist dieser Steuersatz ein wesentliches Argument für den Standort Zypern – insbesondere in Kombination mit dem Non-Dom-Status, der Dividendenausschüttungen an Gesellschafter steuerfrei stellt. Dieser Artikel erklärt die Körperschaftsteuer auf Zypern im Detail: Berechnungsgrundlagen, Befreiungen, das IP-Box-Regime und die praktische Anwendung.

Der Körperschaftsteuersatz auf Zypern

Der zypriotische Körperschaftsteuersatz beträgt seit 2013 einheitlich 15 % auf den steuerpflichtigen Gewinn aller in Zypern registrierten Gesellschaften. Dieser Satz gilt unabhängig von der Höhe des Gewinns – es gibt keine progressiven Stufen und keine Zuschläge wie die deutsche Gewerbesteuer. Eine zypriotische Limited mit einem Gewinn von 100.000 Euro zahlt exakt 12.500 Euro Körperschaftsteuer. Eine Gesellschaft mit einem Gewinn von 1.000.000 Euro zahlt 125.000 Euro. Einfach, transparent und planbar.

Steuerbefreiungen bei der Körperschaftsteuer

Das zypriotische Steuerrecht sieht zahlreiche Befreiungen und Vergünstigungen bei der Körperschaftsteuer vor, die den effektiven Steuersatz in vielen Fällen noch weiter senken. Die wichtigsten Befreiungen sind: Dividendeneinkünfte einer zypriotischen Gesellschaft sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit (Participation Exemption), Gewinne aus dem Verkauf von „Wertpapieren" (Securities) – Aktien, Anleihen, Optionen, Futures – sind vollständig steuerfrei, und Gewinne einer ausländischen Betriebsstätte können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden.

EinkunftsartKSt-pflichtig?Bemerkung
Operative GewinneJa, 15 %Reguläre Geschäftstätigkeit
Dividenden (empfangen)NeinParticipation Exemption
Verkauf von WertpapierenNeinSecurities Exemption
Zinserträge (aktiv)Ja, 15 %Teil der operativen Tätigkeit
Zinserträge (passiv)Ja, 15 %Zusätzlich SDC für Nicht-Non-Dom
IP-EinkünfteEff. ca. 2,5 %Über IP-Box-Regime
WechselkursgewinneNeinAusgenommen: Forex-Handel

Das IP-Box-Regime: Effektiv nur 2,5 % Steuer

Für Unternehmen, die geistiges Eigentum (Intellectual Property, IP) entwickeln und verwerten, bietet Zypern das sogenannte IP-Box-Regime. Dieses OECD-konforme Regime erlaubt es, 80 % der qualifizierten IP-Einkünfte von der Körperschaftsteuer zu befreien. Im Ergebnis beträgt der effektive Steuersatz auf IP-Einkünfte nur rund 2,5 % (20 % von 15 %). Qualifizierte IP-Einkünfte umfassen Lizenzgebühren, Gewinne aus dem Verkauf von IP-Rechten und bestimmte eingebettete IP-Einkünfte in Produkten und Dienstleistungen.

Die qualifizierten IP-Vermögenswerte umfassen Patente, Software-Urheberrechte, Geschmacksmuster und ähnliche immaterielle Wirtschaftsgüter, die durch substanzielle Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten geschaffen wurden. Der Nexus-Ansatz (Modified Nexus Approach) gemäß den OECD-Richtlinien stellt sicher, dass nur IP-Einkünfte begünstigt werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen F&E-Aufwendungen des Unternehmens stehen.

IP-Box: OECD-konform

Das zypriotische IP-Box-Regime ist vollständig OECD-konform und wurde im BEPS-Rahmen als eines der wenigen Regime anerkannt, die den Modified Nexus Approach korrekt umsetzen. Für Software- und Technologieunternehmen ist dies ein besonders attraktives Modell.

Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung

Verluste aus einem Geschäftsjahr können auf Zypern zeitlich unbegrenzt vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden (es gibt allerdings eine Fünf-Jahres-Grenze für den Verlustvortrag bei aktiven Geschäftsverlusten). Darüber hinaus ermöglicht die zypriotische Gruppenbesteuerung (Group Relief) die Verrechnung von Verlusten einer Gesellschaft mit Gewinnen einer anderen Gesellschaft innerhalb desselben Konzerns – vorausgesetzt, beide Gesellschaften sind auf Zypern steuerlich ansässig und zu mindestens 75 % verbunden.

Fiktiver Zinsabzug (Notional Interest Deduction, NID)

Seit 2015 bietet Zypern den fiktiven Zinsabzug (NID) an, der eigenkapitalfinanzierte Unternehmen steuerlich begünstigt. Das Prinzip: Auf neu eingebrachtes Eigenkapital wird ein fiktiver Zinssatz angewendet (basierend auf dem Zinssatz zypriotischer 10-Jahres-Staatsanleihen plus 5 Prozentpunkte), und dieser fiktive Zins wird als steuerlicher Aufwand abgezogen. Der NID kann den steuerpflichtigen Gewinn um bis zu 80 % reduzieren, was den effektiven Körperschaftsteuersatz auf nur 2,5 % senken kann.

Vergleich: Körperschaftsteuer Zypern vs. Deutschland

AspektDeutschlandZypern
Körperschaftsteuer15 %15 %
Gewerbesteuer7–17,5 %Keine
Solidaritätszuschlag0,825 %Keiner
Gesamtbelastung Unternehmenca. 30 %15 %
IP-RegimeKeinesIP-Box: eff. 2,5 %
Dividenden an Gesellschafter26,375 % KapESt0 % (Non-Dom)
Gesamtlast Gesellschafterca. 48-50 %15 %

OECD Pillar Two und die Zukunft

Im Rahmen der OECD-Initiative zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) wird für multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Millionen Euro ein effektiver Mindeststeuersatz von 15 % eingeführt. Zypern implementiert diese Regelung fristgerecht. Für die weit überwiegende Mehrheit der Unternehmen auf Zypern – insbesondere KMU und Einzelunternehmer – ändert sich jedoch nichts: Der Körperschaftsteuersatz bleibt bei 15 %.

Häufig gestellte Fragen

Ja, zypriotische Gesellschaften werden auf ihr weltweites Einkommen besteuert. Durch die zahlreichen Befreiungen und DBA-Regelungen fällt die effektive Steuer auf ausländische Einkünfte jedoch oft deutlich niedriger aus.

Die Körperschaftsteuererklärung ist bis zum 31. März des übernächsten Jahres fällig. Vorauszahlungen sind am 1. August und 31. Dezember des laufenden Jahres zu leisten.

Die Körperschaftsteuer wird auf den steuerpflichtigen Gewinn berechnet, der sich aus dem handelsrechtlichen Gewinn abzüglich steuerfreier Einkünfte und steuerlicher Abzüge ergibt.

Derzeit gibt es keine generelle Mindestbesteuerung. Die OECD Pillar Two Regelung betrifft nur Konzerne mit über 750 Mio. € Umsatz.

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